In dem DIBt Newsletter 5/2013 wurden bereits wichtige Hinweise zur bauaufsichtlichen Wertigkeit von „ergänzenden Gutachten“ zu allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen gegeben.

Hinweise aus der Fachkommission Bautechnik/ Ergänzende Gutachten zu allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (Seite 14 /07.10.2013)

Jetzt hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erneut in einer Mitteilung vom 24.08.2018 darauf hingewiesen, dass „ergänzende Gutachten“ zu allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ), allgemeinen Bauartgenehmigungen (aBG) oder allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) im Bereich des baulichen Brandschutzes,  nicht zulässig sind und dementsprechend in der  Nachweisführung  nicht zu verwenden sind.

Das DIBt führt dazu aus, dass diese „ergänzenden Gutachten“ nicht den Verwendungs- bzw. Anwendungsbereich von bestimmten Verwendbarkeitsnachweisen und Bauartgenehmigungen erweitern oder ändern.

Diese ergänzenden Gutachten  sind keine Bestätigung zulässiger oder nicht wesentlicher Abweichungen.

Die Mitteilung von 2018 sowie die Information im DIBt Newsletter  5/2013 stellen  klar, dass derartige ergänzenden Gutachten von hierfür bauaufsichtlich nicht autorisierten Stellen besonders bei den  sensiblen Brandschutzanforderungen  nicht herangezogen werden dürfen.

Link zur PDF auf der Homepage des DIBt:

http://www.dibt.de/de/fachbereiche/data/Erg%C3%A4nzende_Gutachten_Brandschutz.pdf